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Riester-Rente - Besteuerung der privaten Altersvorsorge

Sowohl die gewährten Zulagen als auch das später ausgezahlte Kapital entsprechen einem Einkommen und sind dementsprechend zu versteuern. Es ist hierbei sinnvoll, in eine Besteuerung während und nach der Einzahlungsphase zu unterteilen.

Besteuerung während der Einzahlungsphase

Während der Einzahlungsphase können Anleger den Gesamtbeitrag für die Riester Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dafür benötigt man die neue Anlage „AV – Altersvorsorge“. Der absetzbare Betrag ist in der Höhe begrenzt. Seit 2006 beträgt er 1575 Euro, ab 2008 sind es 2100 Euro p.a. Zinsen und Kapitalerträge, die in der Sparphase anlaufen, bleiben steuerfrei.

Gibt man seine Steuererklärung mit der Anlage AV ab, führt das zuständige Finanzamt automatisch die Günstigerprüfung durch. Dabei wird überprüft, ob die Steuerersparnis des Versicherten höher ist als die Summe der bisher gewährten staatlichen Zulagen. Ist dies der Fall, bewilligt das Finanzamt den Überschuss als Steuerrückerstattung. Die Rückerstattung erfolgt auf das Girokonto des Versicherten. Möchte man dieses Geld in seinen Riester-Vertrag investieren, muss man es als Sonderzahlung einzahlen. Ob Sonderzahlungen möglich sind und welche Gebühren dafür anfallen wird in jedem Vertrag individuell geregelt.

Ein häufig verbreiteter Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen. Viele vertrauen auf die Günstigerprüfung des Finanzamtes. Die Steuerermäßigung ist jedoch nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Stellt man jedoch keinen Antrag auf Altersvorsorgezulage, verfällt der Anspruch darauf nach vier Jahren. Zur Vereinfachung gibt es jedoch den Dauerzulagenantrag. Dieser Antrag bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne dafür jedes Mal die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Besteuerung während der Auszahlungsphase

Egal ob man sich für eine Einmalzahlung oder eine Zahlung in Form einer monatlichen Rente entscheidet, die Zahlungen in der Auszahlungsphase werden als Einkommen betrachtet und ebenso voll versteuert.

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