Riester Rente ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine staatlich geförderte, privat finanzierte, private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Die Förderung dieser Rente durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten regelt das Altersvermögensgesetz (AVmG).
Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten zählen hierbei zu den zulässigen Leistungen. Während der Einzahlungsphase gehen die Beiträge in förderfähige Sparformen. Dabei sind die Regelungen zur Besteuerung dieser Beiträge zu beachten.
Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen. Die Förderung selbst kann man dabei jedoch nur in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch nehmen.
Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er den maximal förderfähigen Betrag oder einen kleineren Teil seines Einkommens spart. Mindestbeträge müssen aber eingehalten werden.
Damit ein Anbieter diese zertifizierten Altersvorsorgeverträge anbieten kann, muss er zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren können. Für Sie als Vertragspartner bedeutet das, dass Sie auf jeden Fall die Summe wieder heraus bekommen, die Sie eingezahlt haben.
Entscheidet man sich, zur Altersvorsorge eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, kann man dafür unter bestimmten Voraussetzungen 10.000-50.000 Euro aus den Einlagen des Riester-Vertrages zinslos entnehmen. Aber: spätestens zwei Jahre nach der Entnahme des Geldes und bis zum Rentenbeginn muss der Betrag in gleich hohen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden dabei nicht gefördert.
Das Kapital in Riester-Verträgen ist ALG II - sicher. Das bedeutet: selbst wenn man arbeitslos wird und nach einer gewissen Zeit ALG II beantragt, bleibt das eingezahlte Kapital anrechnungsfrei, es wird nicht zum Vermögen des Antragstellers gerechnet.
Auch wenn die Vorteile der Riester Rente überwiegen, so gibt es doch auch Beschränkungen, auf die man achten sollte. So wird die spätere Auszahlung z.B. als Leibrente gewährt. Das heißt, eine vollständige Auszahlung des Kapitals zu Rentenbeginn wird nicht gewährt. Eine 30%ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist jedoch möglich. Egal ob man sich für eine Teilauszahlung oder „nur“ laufende Rentenzahlungen entscheidet: alle Auszahlungen sind voll steuerpflichtig.
Bei schädlicher Verwendung müssen Zulagen und Steuervergünstigungen aus der Einzahlungsphase vollständig zurückgezahlt werden. Unter schädlicher Verwendung versteht der Gesetzgeber hier die Kündigung des Riester-Vertrages, den Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn, den Erwerb von Wohneigentum mit Geld aus dem Riester-Kapital ohne eine rechtzeitige Rückzahlung in gleich hohen Raten und eine Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland.
Die Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich. Möchte man den Tarif oder Anbieter wechseln, kann das manchmal nur in Verbindung mit Kosten geschehen.
Die Bezeichnung Riester Rente geht übrigens auf den ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales, Walter Riester, zurück. Sein Vorschlag einer privat finanzierten aber staatlich geförderten Rente fand Anlass in der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2010. Dabei wurde das Nettorentenniveau eines statistisch idealtypischen Rentners von 70% auf 67% reduziert.
