Prinzipiell ist es möglich, 10.000-50.000 Euro aus den Einlagen des Riester-Vertrages zinslos zu entnehmen, um Wohneigentum zu erwerben. Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens ab zwei Jahren nach der Entnahme des Betrages in gleich hohen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten fallen dabei nicht mehr unter die Riester-Förderung. Bei Tod des Versicherten muss der Ehepartner das entnommene Geld in den eigenen Vorsorgevertrag oder in den Vertrag des Verstorbenen zahlen.
Der Einbezug von Immobilien in das Rentenmodell wird von einigen Experten jedoch als schwierig bezeichnet. Diese Schwierigkeiten soll hier einmal kurz angesprochen werden.
So kann beispielsweise das Vorsorgekapital in den Anfangsjahren noch keine 10.000 Euro aufweisen. Das Ansparen dieses Betrages dauert bei maximalen Zulagen und Vergünstigungen etwa 8 Jahre. Insofern besteht die Möglichkeit der Kapitalentnahme also frühestens nach 8 Jahren Ansparzeit.
Wenn doch Kapital zum Kauf von Wohneigentum entnommen wurde, besteht die nächste Herausforderung darin, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Für die Häuslebauer steht dann neben dem Kapitaldienst für die Immobilie auch die Rückzahlung des entnommenen Geldes in gleichen Raten an. Wer die Rückzahlungsverpflichtung nicht einhält, verliert seine Förderanspruch (schädliche Verwendung) und muss den Förderbetrag zurückzahlen. Zudem entsteht durch diese Situation eine finanzielle Doppelbelastung. Natürlich kann man die Rückzahlung auch stunden lassen. Die Stundung ist für maximal ein Jahr möglich und bringt weitere Kosten in Form von Verzugszinsen mit sich.
Verkauft man seine Wohnung oder sein Haus und zieht in eine Mietwohnung, muss man das entnommene Geld in voller Höhe zurückzahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine neue Wohnung oder ein neues Haus gekauft werden. Zu rechtlicher Unsicherheit führen Nutzungsformen wie z.B. Nießbrauch.
Ein Argument für den Einbezug von Immobilien in das Rentenmodell lautet, dass man so quasi ein zinsloses Darlehen an sich selbst durchführen kann. Dieses Argument stimmt so nicht, denn: während der Entnahmezeit erzielt der Sparer bzw. Versicherte keine Rendite und während der Rückzahlungsphase wird auch auf die Raten keine staatliche Förderung gewährt. Der entgangene Zins und die entgangene Förderung werden also bezahlt.
